Gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, ist die ASFINAG berechtigt, auf allen Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich von den Benützern dieser Straßen, abhängig vom höchsten zulässigen Gesamt-
gewicht eines Kraftfahrzeuges, eine zeitabhängige Maut oder eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben.