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Gesetzlich geregelte Befugnisse (BStMG, 2002) der Mautaufsichtsorgane

Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt:

  • Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen (z. B. mittels Blaulicht, Anhaltekelle, Leuchtschrift am Heck des Kontrollfahrzeugs) anzuhalten
  • die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen
  • das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtenschreiber, den Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät zu überprüfen
  • Ersatzmauten bzw. Zahlungen entgegenzunehmen
  • Fahrzeuge im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen an der Weiterfahrt zu hindern (z. B. Radklammern, Abnahme von Fahrzeugpapieren)
  • Maßnahmen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen bzw. für Behörden eine vorläufige Sicherheitsleistung entgegenzunehmen
  • Weiters stehen die Mautaufsichtsorgane im Zuge ihrer Kontrollfahrten den Nutzern des hochrangigen Straßennetzes beratend, helfend und informierend zur Seite (Erste Hilfe, Unfall- und Stauabsicherung etc.).

 


Zusätzliche Informationen: