Gesetzlich geregelte Befugnisse (BStMG, 2002) der Mautaufsichtsorgane
Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt:
- Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen (z. B. mittels Blaulicht, Anhaltekelle, Leuchtschrift am Heck des Kontrollfahrzeugs) anzuhalten
- die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen
- das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtenschreiber, den Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät zu überprüfen
- Ersatzmauten bzw. Zahlungen entgegenzunehmen
- Fahrzeuge im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen an der Weiterfahrt zu hindern (z. B. Radklammern, Abnahme von Fahrzeugpapieren)
- Maßnahmen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen bzw. für Behörden eine vorläufige Sicherheitsleistung entgegenzunehmen
- Weiters stehen die Mautaufsichtsorgane im Zuge ihrer Kontrollfahrten den Nutzern des hochrangigen Straßennetzes beratend, helfend und informierend zur Seite (Erste Hilfe, Unfall- und Stauabsicherung etc.).