Probefahrten mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug liegen dann vor, wenn
Probefahrtkennzeichen (blauer Hintergrund, weiße Schrift) unterliegen keiner zeitlichen Befristung.
Überstellungsfahrten liegen dann vor, wenn nicht zugelassene Fahrzeuge oder zugelassene Fahrzeuge, deren Kennzeichentafeln verloren oder ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, nur vorübergehend verwendet werden.
Überstellungsfahrtkennzeichen (grüner Hintergrund, weiße Schrift) dürfen für max. drei Wochen bewilligt werden.
Nein. Diese Sonderregelung kann von allen Unternehmen, die Probefahrt- bzw. Überstellungsfahrten durchführen, alternativ in Anspruch genommen werden. Es besteht keine Verpflichtung dazu.
Diese Regelung gilt für Unternehmen, die mit den hierfür vorgesehenen Kennzeichen („Überstellerkennzeichen“) Probe- bzw. Überstellungsfahrten durchführen.
Ja. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Anmeldung jedes einzelnen Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichens, für welches diese Regelung in Anspruch genommen werden soll.
Eine gesonderte Deklaration der EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle für das Überstellerkennzeichen ist nur dann erforderlich, wenn für das Überstellerkennzeichen noch keine EURO-Emissionsklasse deklariert wurde.
Bei einer erfolgreichen Anmeldung wird der Kunde schriftlich darüber informiert. Zusätzlich ist im SelfCare Portal ersichtlich, ob das Kennzeichen als Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen registriert ist.
Vor Fahrtantritt muss der Fahrzeuglenker jedem Fall überprüfen, ob er mit der richtigen GO-Box und dem richtigen Kennzeichen unterwegs ist.
Stimmen die EURO-Emissionsklasse und/oder das Kennzeichen mit jenen Daten, die auf der GO-Box hinterlegt wurden nicht überein, hat der Kraftfahrzeuglenker eine Datenänderung an einer GO Vertriebsstelle vorzunehmen.
Nach erfolgter Datenänderung wird dem Fahrzeuglenker von der GO Vertriebsstelle ein neuer Kundenbeleg ausgehändigt, auf welchem auf die Verpflichtung zur Nachweiserbringung ausdrücklich hingewiesen wird.
Die für ein bestimmtes Kennzeichen hinterlegte EURO-Emissionsklasse ist im Nachhinein periodenbezogen nachzuweisen. Als Periode gilt jeweils der Zeitraum vom 1. bis zum 15. bzw. vom 16. bis zum Monatsletzten eines Kalendermonats.
Für alle innerhalb einer Periode unternommenen Fahrten ist bis spätestens zum Ende der darauf folgenden Periode die EURO-Emissionsklasse nachzuweisen. Die Übermittlung von Nachweisdokumenten hat nur für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse IV oder besser zu erfolgen.
Sämtliche Nachweise für die periodenbezogene Nachweiserbringung sowie Auflistungen sind der ASFINAG ausschließlich unter Nutzung des SelfCare-Portals auf www.go-maut.at zu übermitteln, indem ein entsprechender Upload der relevanten Dokumente vom Übersteller vorgenommen wird.
In diesem Fall ist vor Fahrtantritt
a) entweder ein Wechsel von (bereits mitgeführten) GO-Boxen und Kennzeichen vorzunehmen oder
b) eine Datenänderung (an einer GO Vertriebsstelle) vorzunehmen.
Achten Sie im Fall von a) allerdings unbedingt darauf, dass die bloß mitgeführten GO-Boxen durch Abschirmung außer Funktion gesetzt werden. Sollte es systembedingt zu Mautabbuchungen auf den mitgeführten GO-Boxen kommen, können diese nicht rückerstattet werden.
Die ASFINAG prüft für jede Probe- und Überstellungsfahrt die Rechtmäßigkeit der deklarierten EURO-Emissionsklasse. Achten Sie bitte in diesem Zusammenhang darauf, dass
Die Abmeldung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Nach erfolgter Abmeldung wird der Kunde hierüber schriftlich informiert. Sollte die GO-Box weiter verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Bestimmungen für den Nachweis der EURO-Emissionsklassen.