Aufgrund von Wartungsarbeiten stehen Ihnen SelfCare-Portal und GO-Vertriebsstellen von 09.11.2024, 16:00 Uhr bis 10.11.2024, 14:00 Uhr nicht zur Verfügung.

CO₂-Maut

Einführung einer CO₂-abhängigen Maut ab 1. Jänner 2024

Mit einer Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes und des ASFINAG-Gesetzes setzt Österreich die neue EU-Wegekostenrichtlinie um.

Ab 1. Jänner 2024 werden nicht nur Infrastrukturkosten und Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung in die Lkw-Maut einbezogen, sondern auch die CO₂-Emissionen der Fahrzeuge berücksichtigt. Das neue Preissystem für die fahrleistungsabhängige GO-Maut gilt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse und wird von 2024 bis 2026 stufenweise eingeführt.

Neuerungen bei der Bemautung

Seit Jänner 2024 gibt eine CO₂-Bemautung für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm.

CO₂-Emissionsklassen

CO₂-Emissionsklassen dienen der Klassifizierung von Fahrzeugen und wurden eingeführt, um verkehrsbedingte CO₂-Emissionen zu verringern und der Umweltbelastung entgegenzuwirken.

Es gibt fünf CO₂-Emissionsklassen, wobei CO₂-Emissionsklasse 1 die schlechteste und CO₂-Emissionsklasse 5 die beste ist. Der Mauttarif hängt somit auch davon ab, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) Ihr Fahrzeug ausstößt. Fahrzeuge mit einer besseren CO₂-Emissionsklasse bezahlen weniger Maut als Fahrzeuge mit einer schlechteren CO₂-Emissionsklasse.  

Kein Handlungsbedarf für Großteil der Fahrzeuge 

Für mehr als 95 Prozent aller Fahrzeuge unserer Bestandskund:innen wird es grundsätzlich keinen Handlungsbedarf geben. Denn: Alle Fahrzeuge werden in einem ersten Schritt in die CO₂-Emissionsklasse 1 eingeteilt.
Nur Fahrzeuge mit nachgewiesener Antriebsart E/H2 (reiner Elektroantrieb und Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) werden automatisch der CO₂-Emissionsklasse 5 zugeordnet. 

  • Fahrzeuge mit einem Datum der erstmaligen Zulassung vor dem 1. Juli 2019 bleiben automatisch in der CO₂-Emissionsklasse 1, weil sie aufgrund der rechtlichen Vorlagen keiner höheren Emissionsklasse zugeteilt werden können. Ebenso wie Fahrzeuge, für die noch keine gesetzlichen Regelungen vorliegen (Busse, Wohnmobile sowie einige schwere Nutzfahrzeuge – Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeuge werden der CO₂-Emissionsklasse 5 zugeordnet). Die CO₂-Emissionsklasse 1 ist nicht nachweispflichtig.

  • Für Fahrzeuge mit einem Datum der erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2019 kann mittels Eingabe der entsprechenden Werte in den CO₂-Emissionsklassen-Rechner die entsprechende bessere CO₂-Emissionsklasse ermittelt werden. Für diese Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, einen günstigeren Mauttarif nach CO₂-Bepreisung zu prüfen.

Die CO₂-Emissionsklasse als auch die EURO-Emissionsklasse werden nicht auf dem Fahrzeuggerät hinterlegt, sondern zentral berücksichtigt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Es ist dafür kein eigener Besuch einer GO-Vertriebsstelle erforderlich, die Abwicklung und Ermittlung erfolgt bequem online. Die ASFINAG übernimmt die zentrale Abwicklung nach erfolgter Nachweisüberprüfung automatisch.

Die aktuelle Fahrzeugdeklaration können Sie jederzeit im SelfCare-Portal oder über folgende Abfrage nach Identifizierung mit der persönlichen Identifikationsnummer (PAN) und Fahrzeuggerätenummer (OBU-ID) herunterladen. Die jeweils letztgültige Fahrzeugdeklaration erhalten Sie weiterhin auch an der GO-Vertriebsstelle. 

CO₂-Rechner

Die ASFINAG stellt zur Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse der jeweiligen Fahrzeuge ein maßgeschneidertes Service zur Verfügung. Mit dem CO₂-Emissionsklassen-Rechner können Sie mit wenigen Klicks die CO₂-Emissionsklasse ermitteln.

Technisch zulässige Gesamtmasse

Neue Abgrenzung der Maut ab 1. Dezember 2023

Mit der Umsetzung der EU‑Wegekostenrichtlinie erfolgt eine neue Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Lkw-Maut von der zeitabhängigen Pkw-Maut.

Ab 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) und nicht mehr das höchst zulässige Gesamtgewicht für die Mautpflicht ausschlaggebend.